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So sind die Krankenversicherungsanteile aufgeteilt


  

In Deutschland ist eine Krankenversicherung für Beschäftigte und Arbeitslose eine Pflichtversicherung, die entweder bei einer der gesetzlichen Krankenkassen oder privat abgeschlossen werden muss. Eine Krankenversicherung in Deutschland nimmt dem Versicherten die Kosten für die Heilung von Erkrankungen oder nach Unfällen ab oder zahlt einer Schwangeren und Mutter während der Mutterschutzfristen das Krankengeld. Die Kosten sind von Arbeitgebern, Arbeitnehmern oder im Falle der Arbeitslosigkeit vom Arbeits- bzw. Sozialamt zu tragen. Im Haus des Versicherten lebende Familienmitglieder (Ehepartner, minderjährige Kinder oder Kinder in der Ausbildung bis 27 Jahre) sind meist beim Hauptversicherten mitversichert und müssen keinen eigenen Beitrag leisten.

Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil der Krankenversicherung

Sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber müssen Anteile an den Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung übernehmen. Hierbei erfolgt in Deutschland die Belastung des Krankenkassenbeitrags durch das so genannte Solidaritätsprinzip. In diesem ist geregelt, das jeder, der von der Versicherung profitiert, je nach seiner persönlichen finanziellen Leistungsfähigkeit an den Kosten beteiligt wird. Für den Arbeitnehmer richtet sich die Beitragshöhe nach seinem Einkommen. Dies jedoch nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Diese ist ein dynamischer Grenzwert, der jährlich an die allgemeine Entwicklung der Einkommen angepasst wird. Sollte der Bruttolohn die Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung übersteigen, wird zur Beitragsberechnung nur die Bemessungsgrenze herangezogen.

Der Arbeitgeberanteil der Krankenversicherung liegt bei einer geringfügigen Beschäftigung des Angestellten bei 100%, das heißt, der Arbeitgeber trägt beide Anteile an der Versicherung. Oder ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin leistet ein FSJ (Freiwilliges Soziales Jahr) oder ein FÖJ (Freiwilliges ökologisches Jahr) bei einem Arbeitgeber ab. Auch in diesem Falle muss der Arbeitgeber den Krankenkassenbeitrag vollständig übernehmen.
Sobald das monatliche Entgeld die Geringfügigengrenze von 400.00 EUR überschreitet, beträgt der Arbeitgeberanteil der Krankenversicherung die Hälfte des Gesamtbetrages. Hierzu kommt für den Arbeitnehmer jedoch noch der seit dem 01.07.2005 geltende Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9% des Brutto-Einkommens. Diesen hat der Arbeitnehmer vollständig alleine zu tragen.

Beitrag von Kristina eingeschickt am 24.01.2012

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