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Haftpflichtversicherung Fälle - Wann tritt die Haftpflichtversicherung ein und wann eventuell nicht?


  

 

Eine Haftpflichtversicherung (diese basiert auf einem privatrechtlichen Vertrag) ist sicherlich eine Form von Absicherungen, die vorbehaltlos jeder Mensch besitzen sollte, denn sie deckt die alltäglichen Risiken ab. Gesetzlich reglementiert ist eine solche Versicherung jedoch nicht.

Vorrangig werden folgende Bereiche abgedeckt:

 

  • Privater Bereich            (Private Haftpflicht Versicherung)
  • Betriebe                      (Betriebshaftpflicht)
  • Beruflicher Bereich       (Berufs Haftpflicht Versicherung)

Insbesondere die Privat Haftpflicht Versicherung zählt dabei zu den essentiellen Absicherungen. Wer hier nicht ordnungsgemäß versichert ist, muss vielfach mit äußerst kostenintensiven Schadensansprüchen rechnen. Sofern hier Personen vom Schadensfall betroffen sind, können sich die Forderungen durchaus in Millionenhöhe bewegen, wobei der Verursacher mit seinem gesamten Vermögen zur Kasse gebeten werden kann. (Vermögenshaftung).

Der Leistungsfall

Wie unter anderem auf dem Haftpflichtversicherung Vergleichsportal http://www.haftpflichtversicherung-vergleich.info
zu lesen ist, leistet eine Versicherungsgesellschaft immer erst dann, wenn der Verursacher des Schadens zweifelsfrei feststeht. Bestehen potentielle Zweifel an die jeweiligen Ansprüche, wehrt die Haftpflichtversicherung diese zunächst ab und es stehen möglicherweise juristische Auseinandersetzungen an.

Die Gesellschaft übernimmt dabei ergänzend die Funktion einer Rechtschutzversicherung, sofern der vermeintliche Geschädigte den Klageweg beschreiten wird. 

In die Privathaftpflicht können auch Kinder aufgenommen werden oder auch die gesamte Familie. Voraussetzung für den Leistungsfall ist es, dass das schädigende Ereignis fahrlässig herbeigeführt worden ist. Je nach Versicherungsunternehmen können die Gesellschaften aber auch bei so genannter „grober Fahrlässigkeit“ den Schaden begleichen, wobei dieses explizit im Vertrag aufgeführt sein muss.

Ablehnung der Leistung

Wird der Schaden an Personen oder Sachen durch den Versicherungsnehmer vorsätzlich oder mutwillig herbeigeführt, ist eine Leistung der Unternehmen ausgeschlossen.

Kinder unter sieben Jahren unterliegen ebenfalls nicht den Haftpflichtbedingungen. Sollte es jedoch zu der Verursachung eines Unfalls/Schadens durch ein Kind kommen und die Geschädigten ihre Forderungen erheben, so müssen die Ansprüche aus dem privaten Budget beglichen werden. Es besteht jedoch die Option, auch Kinder bis zu diesem Alter in einen Vertrag mit aufzunehmen.


Auch für Fälle, in denen Tiere (eigener Hund, etc.) als Verursacher in Betracht kommen, ist die Versicherung von der Leistung ausgeschlossen. Hier müsste eine gesonderte Tierhaftpflicht abgeschlossen werden.

 

 

04.09.2015


Versicherungen